Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025

von | 23 Okt 2024 | Allgemein, Steuern

Gute Nachrichten für Steuerzahler!

Im Rahmen der jährlichen Inflationsanpassung wurden bereits 2/3 der zusätzlichen Mittel vergeben, für 1/3 kann die Regierung jeweils einzeln bestimmen, was damit getan werden soll.

Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:

  1. Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.

2. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.

3. Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.

4. Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.

5. Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.

6. Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).

7. Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.

8. Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.

9. Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.

10. Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.

11. Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.

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