Da sich das Jahr 2024 dem Ende zuneigt, ist es für jeden Unternehmer wichtig sich mit möglichen, steueroptimierenden Maßnahmen zu beschäftigen. Eine dieser Möglichkeiten wäre die Auszahlung einer Mitarbeiterprämie.
Die mit 1. Jänner 2024 eingeführte Mitarbeiterprämie tritt an die Stelle der Teuerungsprämien für die Jahre 2022 und 2023. Damit sind Zulagen und Bonuszahlungen für MitarbeiterInnen -bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr und ArbeitnehmerInnen steuer- und beitragsfrei. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss jedoch die Gewährung der Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung die auf Grundlage einer ausdrücklichen, kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen worden ist) erfolgen.
Kann eine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat gebildet ist, nicht abgeschlossen werden, so kann die Zahlung auch auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für alleMitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgenommen werden, wenn es eine ausdrückliche, kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt, oder eine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite fehlt. Ob es für Sie eine lohngestaltende Vorschrift gibt, teilen wir Ihnen gerne mit.
Rufen Sie uns dazu bitte gerne an!
Zu beachten ist, dass die Prämie nicht wahllos einzelnen Mitarbeitern gewährt werden darf, sondern einige Differenzierungsbestimmungen einzuhalten sind. So ist z.B. die Festlegung einer unterschiedlichen Höhe der Prämien anhand individueller Gesichtspunkte (z.B. Belohnung von bestimmen Leistungen) nicht erlaubt.
Wir beraten Sie auch in diesem Fall sehr gerne!
Wie in den Vorjahren muss es sich auf jeden Fall um eine zusätzliche Zahlunghandeln, die üblicherweise bisher so nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen jedoch keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden.
Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Wird der Betrag in Höhe von EUR 3.000,00 dennoch überschritten, unterliegt nur der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.
Wichtig: Die Mitarbeiterprämie kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß ausbezahlt werden.
Wie wir Ihnen helfen können
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn wir Sie zu steueroptimierenden Maßnahmen eine Beratung benötigen.
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